Die RP berichtete kürzlich darüber, dass 150 in einem FFH-Gebiet bei Wildenrath gepflanzte Roteichen wieder entfernt werden müssen. Dies hat Unverständnis und kontroverse Diskussionen ausgelöst. Der nachstehende Leserbrief von Felix Becker möchte da einiges klarstellen und Sachverhalte richtig einordnen.
Felix Becker:
Dass im Wildenrather Wald 150 junge „amerikanische Roteichen“ weichen müssen, dient dem Schutz, dem Erhalt und der Entwicklung dieses sensiblen Natur- und FFH-Schutzgebietes. Denn das schwer verrottbare Falllaub der hier leider verwendeten fremdländischen Eichenart deckt über sehr lange Zeit den Waldboden dicht ab und verhindert so die Entwicklung der heimischen Krautschicht, deren Erhalt auch Naturschutzziel ist. Deshalb ist die Aufforstung mit amerikanischen Roteichen hier nicht nur rechtswidrig, sondern auch naturschutzfachlich falsch. Es war somit notwendig, diese standortfremde Baumart hier wieder zu entfernen.
Naturschutzgebiete dienen dem Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und sollen deren artgerechte Lebensräume erhalten und weiterentwickeln. Natur- und FFH-Schutzgebiete scheiden deshalb als Experimentierflächen zur Testung der Klimaresistenz fremdländischer Pflanzenarten aus. Der Landschaftsplan „Schwalmplatte“ als rechtsverbindliche Satzung des Kreises regelt verbindlich, was hier im Natur- und FFH-Schutzgebiet „Helpensteiner Bachtal, oberes Schaagbachtal und Petersholz“ verboten, erlaubt und zu entwickeln ist. Die entsprechenden Regeln des Landschaftsplans sind wie Verbote im Straßenverkehrsrecht von jedermann – gerade auch von Behörden und öffentlichen Waldbesitzern – zu befolgen!
Wo jetzt auf der im Stadtbesitz befindlichen Waldfläche entgegen den Landschaftsplanfestsetzungen amerikanische Roteichen fälschlicherweise aufgeforstet wurden, waren ursprünglich Fichten abgängig. Statt nun auf Kosten der Stadt hier regelwidrig mit den fremdländischen Eichen aufzuforsten, hätte man gemäß der Möglichkeit nach Paragraf 44 Landesforstgesetz und im Sinne der hier vorrangigen Rechtsetzungen des Landschaftsplans eine natürliche Bestockung ermöglichen sollen.
Förster Gingter mag sich im Vorfeld der Pflanzung viele Gedanken gemacht haben, besser wäre es gewesen, wenn er den Landschaftsplan und die gültigen Regeln für dieses Natur- und FFH-Schutzgebiet beachtet hätte.
In Natur- und FFH-Schutzgebieten spielen grundsätzlich unterschiedliche Fachansätze über die Durchmischung von Wald keine Rolle – hier gelten die gesetzeswirksamen Landschaftsplanregeln, soll die bedrohte heimische Tier- und Pflanzenwelt geschützt werden.
Leider erfolgte bei der Aufforstung mit den amerikanischen Roteichen nicht nur eine fehlerhafte Baumartenauswahl, sondern mit dem Einsatz schwerer Maschinen auch eine massive Bodenverdichtung, die dem Verschlechterungsverbot in FFH-Gebieten zuwidergelaufen ist. Es wird Jahre dauern, bis dieser Schaden behoben ist.
Insgesamt sind das Vorgehen und die Argumentation des Försters naturschutzfachlich schwer nachvollziehbar, zumal die Forstbehörden bei der Aufstellung von Landschaftsplänen beteiligt sind – also Ziele der Landschaftsplanung kennen müssen.
Dass die zuständigen Behörden einschließlich des „Landesbetriebes Wald und Holz“ als obere Forstbehörde und vorgesetzte Dienststelle von Förster Gingter hier eine Korrektur anordnen mussten, war überfällig.
